Kurzarbeit während der Corona-Krise: Gehalt, Voraussetzungen, Urlaub
Immer mehr Unternehmen schicken ihre Mitarbeiter während der Corona-Krise in Kurzarbeit. Was das genau bedeutet und was Sie beachten müssen, erfahren Sie hier.
Was genau versteht man unter Kurzarbeit?
Die derzeitige Coronavirus-Pandemie zwingt unzählige Unternehmen dazu, Kurzarbeit anzumelden. Für die Angestellten hat das eine Kürzung von Arbeitszeiten zur Folge. Auf der anderen Seite haben Arbeitnehmer im Fall von Kurzarbeit Anspruch auf das sogenannte Kurzarbeitergeld (Kug), eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Sofern Sie diese Gelder beziehen, bekommen Sie am Monatsende nicht mehr Ihr reguläres Gehalt, sondern einen geringeren Betrag überwiesen. Durch die Regelungen zur Kurzarbeit haben Arbeitnehmer den Vorteil, dass ihr Arbeitsplatz erhalten bleibt. Eine Kündigung ist somit nicht notwendig.
Sämtliche gewerbliche Unternehmen können Kurzarbeit beantragen. Ausgenommen sind im Regelfall nur Unternehmen des Öffentlichen Dienstes, deren Antrag auf Kurzarbeit nur bei unabwendbaren Gründen wie angeordneten Schließungen von Einrichtungen bewilligt wird.
Welche Voraussetzungen müssen für einen Antrag auf Kurzarbeit während der Corona-Krise erfüllt sein?
Grundsätzlich kann nur der Arbeitgeber Kurzarbeit beantragen. Dies muss er bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Der DGB Rechtsschutz weist allerdings darauf hin, dass Arbeitgeber vor dem Gang zur Agentur ihre Angestellten über die Entscheidung zur Kurzarbeit aufklären müssen. Arbeitnehmer selbst müssen hingegen nicht handeln, denn Sie bekommen das Kurzarbeitergeld regulär von ihrem Arbeitgeber überwiesen.
In den meisten Fällen schicken Unternehmen Ihre Mitarbeiter bei einer wirtschaftlich schlechten Lage in Kurzarbeit, wenn also beispielsweise Einnahmen wegen fehlender Aufträge ausbleiben. Bis vor wenigen Wochen musste noch ein Drittel der Angestellten von einem Arbeitsausfall betroffen sein. Diese Voraussetzung zur Kurzarbeit wurde aufgrund der Coronavirus-Pandemie allerdings bis zum 31. Dezember 2020 geändert. Sofern zehn Prozent der Mitarbeiter seit dem 1. März 2020 keine Arbeitsaufträge erledigen können, steht es einem Unternehmen zu, Kurzarbeit anzumelden.
Sind alle Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit getroffen, kann die Genehmigung des Antrags durch die Agentur für Arbeit sehr schnell erfolgen. Arbeitnehmer sollten also damit rechnen, sich bereits nach wenigen Tagen an verkürzte Arbeitszeiten gewöhnen zu müssen. Davon sind übrigens nicht zwangsläufig alle Mitarbeiter eines Unternehmens betroffen. Teilweise werden nur einzelne Abteilungen in Kurzarbeit geschickt.
Wie lange darf der Arbeitgeber seine Angestellten in Kurzarbeit schicken?
Kurzarbeitergeld, beziehungsweise Kug, wird für insgesamt 12 Monate ausbezahlt, entsprechend kann der Arbeitgeber nur für ein Jahr verkürzte Arbeitszeiten anordnen. In besonderen Fällen ist nach einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aber möglich, die Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate zu verlängern.
Darf man sich weigern, in Kurzarbeit geschickt zu werden?
Falls der Arbeitgeber beschließt, Mitarbeiter in Kurzarbeit zu schicken, muss diese Regelung in einer Betriebsvereinbarung nach Absprache mit dem Betriebsrat festgelegt werden. In vielen Arbeits- und Tarifverträgen erteilen Angestellte zudem bereits die Erlaubnis, Kurzarbeit anzumelden. Sollte das bei einem Unternehmen ohne Betriebsrat nicht der Fall sein, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, Einverständniserklärungen aller Beschäftigten, die von Kurzarbeit betroffen sind, einzuholen.
Den Angestellten steht es zu, eine Unterzeichnung der Erklärung zu verweigern. Oft hat das aber zur Folge, dass der Arbeitgeber die Einführung von Kurzarbeit mithilfe einer Änderungskündigung letztendlich doch durchsetzt.
Wer entscheidet über die Höhe des Kurzarbeitergeldes?
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes hängt von dem regulären Gehalt eines Arbeitnehmers ab sowie von der Anzahl der gekürzten Stunden. Während einige Arbeitnehmer beispielsweise vier, statt fünf Tage pro Woche arbeiten, beschäftigen sich andere nur noch zweieinhalb Tage pro Woche mit ihren beruflichen Aufgaben. Grundsätzlich können Arbeitszeiten auch innerhalb eines Unternehmens von Mitarbeiter zu Mitarbeiter variieren.
Arbeiten Sie nur noch halb so lange wie sonst, wird Ihr Gehalt um die Hälfte gekürzt. Von diesem Nettolohnausfall bekommen Sie anschließend 60 Prozent als Kurzarbeitergeld zurück, beziehungsweise 67 Prozent, falls der Kinderfreibetrag greift. Ab dem vierten Monat in Kurzarbeit soll das Geld nach einem neuen Regierungsbeschluss auf 70 Prozent erhöht werden (77 Prozent bei Arbeitnehmern mit Kindern) und ab dem siebten Monat sogar auf bis zu 80 Prozent (87 Prozent bei Arbeitnehmern mit Kindern). Von den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Erhöhungen können Sie allerdings nur profitieren, falls Ihre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent gekürzt wurde.
Wie kann man das Kurzarbeitergeld (Kug) berechnen?
Sofern Sie Kurzarbeitergeld (Kug) erhalten, gibt es bei der Berechnung des monatlichen Gehalts mehrere Dinge zu beachten. Tatsächlich bekommen Sie nicht einfach die Hälfte Ihres Nettogehalts am Ende des Monats überwiesen, falls Ihre Arbeitszeit um 50 Prozent reduziert wurde.
Um auf den tatsächlichen Betrag zu kommen, müssen Sie stattdessen folgendermaßen vorgehen: Errechnen Sie zunächst den Nettobetrag Ihres regulären Bruttomonatsgehalts ohne Kurzarbeit sowie den Nettobetrag Ihres Bruttogehalts im Falle von Kurzarbeit. Wenn Sie diese Beträge voneinander abziehen, erhalten Sie die Nettoentgeltdifferenz und somit den Betrag, der Ihnen aufgrund der Kurzarbeit gestrichen wird. Von diesem neuen Wert müssen Sie anschließend einen Leistungssatz von 60 Prozent errechnen, beziehungsweise 67 Prozent, falls Sie über einen Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 verfügen. Der neue Betrag gibt Aufschluss darüber, auf wie viel Kurzarbeitergeld Sie Anspruch haben. In einem letzten Schritt addieren Sie das errechnete Kurzarbeitergeld zu ihrem Nettomonatsgehalt bei Kurzarbeit. Erst dadurch erfahren Sie, welches monatliche Einkommen Sie während der Kurzarbeit erwartet.
Anhand eines Beispiels sei der Rechenvorgang noch einmal verdeutlicht:
Gehalt mit und ohne Kurzarbeit (bei Steuerklasse II) | Beträge |
1. Bruttogehalt ohne Kurzarbeit | 2.500 Euro |
2. Bruttogehalt mit Kurzarbeit (zum Beispiel bei einer um 50 Prozent gekürzten Arbeitszeit mit der Hälfte von 1. rechnen) | 1.250 Euro |
3. Nettogehalt ohne Kurzarbeit (mithilfe von 1. berechnen) | 1.757 Euro |
4. Nettogehalt mit Kurzarbeit (mithilfe von 2. berechnen) | 1.008 Euro |
5. Nettoentgeltdifferenz (4. von 3. abziehen) | 749 Euro |
6. Kurzarbeitergeld (von 5. einen Leistungssatz von 60 Prozent beziehungsweise 67 Prozent berechnen) | 449,40 Euro (bei einem Leistungssatz von 60 Prozent) |
7. Einkommen während der Kurzarbeit (4. und 6. addieren, abzüglich diverser Sozialversicherungsbeiträge) | 1.452,21 Euro |
Hinweis: Bei dieser Rechnung wird davon ausgegangen, dass der reguläre Nettobetrag ohne Kurzarbeit die Beitragsbemessungsgrenze von 6.900 Euro im Westen und 6.450 Euro im Osten (Stand: 2020) nicht überschreitet. Die Leistungssätze von 60 Prozent und 67 Prozent gelten nur für Gehälter, die unter den genannten Beträgen liegen. Wer ab dem vierten, beziehungsweise den siebten Monat, mehr Kurzarbeitergeld erhält, muss zudem mit den erhöhten Leistungssätzen rechnen.
Muss man während der Kurzarbeit seine Arbeitszeiten nachweisen?
Mitarbeiter, die sich in Kurzarbeit befinden, müssen ihre Arbeitszeiten dokumentieren. Darauf sollten auch die Arbeitgeber achten, die den Nachweis an die Bundesagentur für Arbeit weiterleiten müssen.
Welche Auswirkungen hat Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch?
Sofern Sie noch Urlaubstage aus dem Vorjahr offen haben, müssen diese laut der Bundesagentur für Arbeit eingesetzt werden, um die Zahlung von Kurzarbeitergeld (Kug) zu unterbinden. Falls Ihr Arbeitgeber Ihren Resturlaub allerdings für einen späteren Zeitpunkt im Jahr genehmigt hat, müssen Sie diesen nicht wieder stornieren.
Anders sieht es die Agentur bei Urlaubsansprüchen für das laufende Jahr. Diese sollten nicht zur Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden. Empfehlenswert sei es allerdings, Ihren gesamten Urlaub bereits vor Beginn der Kurzarbeit einzuplanen und genehmigen zu lassen. Dadurch könne der Arbeitgeber nicht von Ihnen verlangen, Ihren Urlaub zur Zeit der Kurzarbeit zu nehmen.
Weitere hilfreiche Links:
Aktuelle Jobs für Aushilfen/Nebenjobs gibt es hier.
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Die Gesundheitsbranche sucht dringend Mitarbeiter –> hier.
Wir weisen darauf hin, dass wir keine Juristen sind und nicht befugt sind rechtlich verbindliche Beratungen vorzunehmen. Für juristische Folgen, die aus dem Artikel erwachsen, übernehmen wir keine Verantwortung.
Stand: 06.05.2020