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Recht auf Teilzeit: Haben Sie Anspruch auf Teilzeitarbeit?

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Immer wieder lesen wir die Frage, ob Arbeitnehmer ein grundsätzliches Recht auf Teilzeitarbeit haben. Das Recht auf Teilzeit wird unter anderem durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) geregelt. Wir schauen gemeinsam mit Ihnen, in welchen Fällen ein Anspruch auf Teilzeit besteht und in welchen Fällen der Arbeitgeber diesem Wunsch widersprechen darf.

Wie definiert sich Teilzeitarbeit?

Ein Arbeitnehmer ist immer dann in Teilzeit beschäftigt, wenn seine wöchentliche Arbeitszeit kürzer ausfällt, als bei vergleichbaren und in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmern im gleichen Bereich. Hier spielt auch die Regelmäßigkeit der Arbeitszeit eine wichtige Rolle.

Für wen lohnt sich Teilzeitarbeit?

Teilzeitarbeit bedeutet nicht nur eine Reduzierung der Arbeitszeit, sondern sorgt dadurch auch für ein geringeres Einkommen. Doch wenn man sich als Familie oder auch als Einzelperson eine solche Verringerung leisten kann, bietet Teilzeit den Vorteil von mehr Freizeit oder mehr Zeit für die Familie. Durch die Teilzeitbeschäftigung können Teilzeitbeschäftigte beispielsweise nur an vier Tagen in der Woche arbeiten oder an jedem Tag etwas weniger. Welche Variante infrage kommt und gewünscht ist, hängt auch vom Arbeitgeber und den Gegebenheiten vor Ort ab.

Gibt es einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung?

Kann und darf also jeder in Teilzeit arbeiten und die eigene Arbeitszeit verkürzen? Grundsätzlich können auch Führungskräfte von ihrem Anspruch auf Teilzeit Gebrauch machen. Dies alles ist im TzBfG genau geregelt und unterliegt einigen Einschränkungen. Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer jedoch nicht aufgrund des Wunsches auf Teilzeit benachteiligen oder diesem aus diesem Grund kündigen. Ein Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit und die damit einhergehende Arbeitszeitverkürzung darf nur unter bestimmten Gründen abgelehnt werden.

  • Diese Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit ein Arbeitnehmer ein Recht auf Teilzeit einfordern kann:
  • Der Arbeitgeber muss mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigen
  • Der Arbeitnehmer muss mindestens seit sechs Monaten beim Arbeitgeber beschäftigt sein
  • Es dürfen keine betrieblichen Gründe gegen die Arbeitszeitverringerung sprechen
  • Der Arbeitnehmer muss den Wunsch nach Teilzeit mindestens drei Monate im Vorfeld ankündigen

Wann darf ein Arbeitgeber den Teilzeitwunsch ablehnen?

Ein Arbeitgeber darf den Wunsch nach einer Arbeitszeitverkürzung vonseiten des Arbeitnehmers ausschließlich aus betrieblichen Gründen ablehnen. Doch was sind betriebliche Gründe?

Betriebliche Gründe gegen die Arbeitszeitverringerung liegen immer dann vor, wenn der Arbeitgeber durch die geringere Arbeitszeit des Mitarbeiters Einschränkungen in der Organisation, der Sicherheit im Betrieb oder im Arbeitsablauf erwarten muss. In den meisten Tarifverträgen sind solche betrieblichen Gründe exakt ausformuliert. Unterliegen der Betrieb und seine Angestellten keinem Tarifvertrag, kann sich der Arbeitgeber allerdings an den Regelungen aus den naheliegenden tarifgebundenen Branchen orientieren. Die Regelung lässt sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz in §8 genauer nachlesen. Aus reiner Willkür darf der Arbeitgeber die Teilzeitarbeit somit nicht einfach abschlagen.

Egal, ob der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit akzeptiert oder abgelehnt wurde, ein erneuter Antrag auf Teilzeit darf erst nach dem Ablauf von zwei Jahren erneut erfolgen.

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Die Verringerung der Stunden und die geltenden Regelungen

Wenn Sie den Wunsch nach Verringerung der Arbeitszeit umsetzen möchten, müssen Sie einige Voraussetzungen berücksichtigen. Mindestens drei Monate vor dem eigentlichen Termin der Reduzierung der Arbeitsstunden müssen Sie Ihren Arbeitgeber von Ihrem Wunsch in Kenntnis setzen. Geben Sie dabei nicht nur den Umfang der gewünschten Arbeitszeit an, sondern auch, wie viele Stunden Sie an welchen Wochentagen arbeiten wollen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können auf dieser Basis miteinander verhandeln und zu einer Vereinbarung gelangen, welche für beide Seiten vorteilhaft ist. Gibt es von Seiten des Arbeitgebers keine betrieblichen Gründe gegen die Teilzeit, muss dieser das Recht auf Teilzeit anerkennen und die Stunden reduzieren. Spätestens ein Monat vor dem Inkrafttreten der verringerten Arbeitszeit muss der Wunsch des Arbeitnehmers nochmals schriftlich dem Arbeitgeber vorgelegt werden.

Die Brückenteilzeit als Sonderregelung

Neben der zeitlich nicht begrenzten Teilzeitarbeit ist im TzBfG ebenfalls die sogenannte Brückenteilzeit definiert. Bei der Brückenteilzeit können Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit für einen im Vorfeld definierten Zeitraum reduzieren. Die Teilzeit dauert dann zwischen einem und maximal fünf Jahren. Im Anschluss wird wieder in Vollzeit gearbeitet. Dieses Modell kommt Arbeitnehmern und Arbeitgebern gleichermaßen entgegen. Ein Recht auf Brückenteilzeit besteht allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber mindestens 45 Mitarbeiter beschäftigt, die Mitarbeiter länger als sechs Monate im Unternehmen sind und keine betrieblichen Gründe gegen die Verringerung der Arbeitszeit bestehen.

Die Verteilung der Arbeitszeit

Viele Menschen wechseln in Teilzeit, unter anderem, um Beruf und Familie einfacher unter einen Hut zu bekommen. Daher kann auch die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Tage von Bedeutung sein. Allerdings müssen Sie bedenken, dass der Arbeitgeber mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat die Verteilung der Arbeitszeit wieder anpassen kann, falls es betriebliche Gründe für eine solche Anpassung gibt. Dennoch sind individuelle Regelungen der Arbeitszeiten vor allem bei Teilzeit äußerst beliebt, da diese häufig der Work-Life-Balance der Arbeitnehmer entgegenkommen.

Von der Teilzeit in die Vollzeit: Auch hier gibt es Regelungen

Als Arbeitnehmer darf man nicht nur seine Arbeitszeit verkürzen, auch Teilzeitbeschäftigte haben ein Anrecht auf eine Vollzeitstelle. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Arbeitgeber eine solche Stelle schaffen muss. Er muss den Arbeitnehmer bei der Besetzung eines solchen Arbeitsplatzes bevorzugt berücksichtigen. Nachzulesen sind diese Bereiche in §9 TzBfG.